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StGB � 108a W�hlert�uschung

StGB � 108a W�hlert�uschung

[ Auszug: (1) Wer durch T�uschung bewirkt, da� jemand bei der Stimmabgabe �ber den Inhalt seiner Erkl�rung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ung�ltig w�hlt, wird ... ]